Tablet mit leerem Bildschirm neben einem unbedruckten Blatt Papier, einem Stift und weißen Verpackungen für medizinische Hilfsmittel auf einem Holztisch

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E-Rezept für Hilfsmittel: Was wirklich gilt

Das Wichtigste in Kürze

  • Technisch ist die elektronische Verordnung von Hilfsmitteln möglich — in Modellregionen läuft sie bereits
  • Ein verbindliches Startdatum steht nicht fest. Die gematik nennt keines
  • Gesetzlich ist bislang 2027 vorgesehen; der Kabinettsentwurf eines neuen Digitalgesetzes verschiebt auf den 1. Juli 2030
  • Das Papierrezept bleibt gültig — Sie müssen nichts umstellen
  • Die freie Wahl des Versorgers gilt beim E-Rezept ausdrücklich genauso

Rund um das E-Rezept für Hilfsmittel kursieren Fristen, die längst überholt sind. Dieser Beitrag ordnet, was tatsächlich gilt, was erst geplant ist — und was sich für Sie als Versicherte ändert. Kurze Antwort auf das Letzte: vorerst nichts.

Wo das E-Rezept schon gilt

Für Arzneimittel ist das E-Rezept seit Anfang 2024 Pflicht. Das kennen die meisten inzwischen: Der Arzt signiert digital, das Rezept liegt auf der Gesundheitskarte oder in der App.

Für Hilfsmittel — also Inkontinenzprodukte, Katheter, Stomaversorgung, Orthesen — gilt das nicht. Hier ist weiterhin das Papierformular der Normalfall.

Was in den Modellregionen läuft

Sieben Krankenkassen — darunter die Techniker — erproben im Verbund „eGesundheit Deutschland“ seit Herbst 2024 die elektronische Verordnung von Hilfsmitteln, etwa Bandagen, Schuheinlagen, Diabetes-Sensoren oder Inhalationsgeräten. Bis August 2026 hatten sich laut TK bundesweit mehr als 175.000 Versicherte für den Test angemeldet; eingelöst wird die Verordnung per Klick in der Kassen-App im Sanitätshaus. Es handelt sich um einen Erprobungsbetrieb, nicht um den Regelfall.

Technisch ist die Grundlage da: Mit der entsprechenden Ausbaustufe des E-Rezepts können Hilfsmittel elektronisch verordnet werden. Für Versorger ist dafür der Anschluss an die Telematikinfrastruktur nötig — die gematik nennt ihn als künftige Voraussetzung, um Hilfsmittelverordnungen überhaupt empfangen und abrechnen zu können.

Warum kein Datum feststeht

Nach geltendem Recht sollte die elektronische Verordnung von Hilfsmitteln 2027 flächendeckend verpflichtend werden. Am 7. März 2026 bestätigte das Bundesgesundheitsministerium gegenüber der Fachzeitschrift MTD, dass eine Verschiebung auf den 1. Juli 2030 erwogen werde. Inzwischen steht das im Entwurf: Der Kabinettsentwurf des „Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen“ (GeDIG) vom 15. Juli 2026 sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte erst ab dem 1. Juli 2030 verpflichtet sind, Hilfsmittel elektronisch zu verordnen — und Hilfsmittelerbringer ab demselben Tag, solche Verordnungen anzunehmen. Ein Gesetz ist das noch nicht; der Bundestag muss es erst beschließen.

Wichtig zur Einordnung: Die gematik selbst nennt auf ihrer Seite für Hilfsmittelerbringende kein konkretes Datum. Dort heißt es lediglich, der Anschluss an die Telematikinfrastruktur werde „ab Einführung der elektronischen Verordnung“ Voraussetzung dafür sein, Hilfsmittelverordnungen zu empfangen und abzurechnen.

Wer also eine Jahreszahl liest, sollte prüfen, woher sie stammt: 2027 steht im geltenden Gesetz, 2030 im Regierungsentwurf. Verbindlich beschlossen ist die Verschiebung noch nicht.

Was das für Sie bedeutet

Wenig — und das ist die gute Nachricht. Der Ablauf der Versorgung bleibt vorerst der gewohnte; wie er heute funktioniert, steht in unserem Beitrag zu Hilfsmitteln auf Rezept.

  • Ihr Papierrezept bleibt gültig. Sie müssen nichts umstellen und nichts beantragen.
  • Die Zuzahlung ändert sich nicht. Es bleibt bei zehn Prozent, bei Verbrauchsprodukten höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf, ab 2027 höchstens 15 Euro.
  • Sie wählen weiterhin frei, wo Sie die Verordnung einlösen.

Der letzte Punkt steht ausdrücklich im Gesetz. § 33 Absatz 6 SGB V verbietet Ärzten und Krankenkassen, Versicherte zu einem bestimmten Leistungserbringer zu lenken — und schließt mit dem Satz:

„Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.“

Die freie Wahl geht durch die Digitalisierung also nicht verloren. Das ist keine Selbstverständlichkeit — beim Arzneimittel-E-Rezept war genau das ein Streitpunkt.

Was Versorger vorbereiten müssen

Für Sanitätshäuser und Homecare-Versorger bedeutet die Umstellung Arbeit. Nötig ist der Anschluss an die Telematikinfrastruktur über eine Institutionskarte, die SMC-B. Ein persönlicher Heilberufsausweis ist laut gematik für Hilfsmittelerbringende in der Regel nicht erforderlich.

Wer als Pflegedienst oder Einrichtung mit Verordnungen arbeitet, sollte den Anschluss trotz unklarer Frist nicht auf die lange Bank schieben — nach Einführung der elektronischen Verordnung ist er Voraussetzung dafür, überhaupt Verordnungen empfangen und abrechnen zu können.

Häufige Fragen

Kann ich schon jetzt ein E-Rezept für Inkontinenzhilfen bekommen?

Nur wenn Sie in einer Modellregion wohnen und Ihre Kasse teilnimmt. Sonst nicht.

Verfällt mein Papierrezept, wenn das E-Rezept kommt?

Nein. Eine Umstellung würde mit Übergangsfristen kommen, und laufende Verordnungen behalten ihre Gültigkeit.

Brauche ich dann eine App?

Beim Arzneimittel-E-Rezept genügt die Gesundheitskarte, eine App ist nicht zwingend. Für Hilfsmittel ist die Ausgestaltung noch nicht abschließend geregelt.

Wird das schneller gehen als mit Papier?

Das ist das Ziel — Verordnung, Genehmigung und Versorgung sollen digital schneller laufen. Belastbare Erfahrungswerte aus dem Regelbetrieb gibt es aber noch nicht.

Ihr nächster Schritt

Solange das Papierrezept gilt, ändert sich für Sie nichts: Verordnung fotografieren oder einscannen, bei uns einreichen — wir klären die Kostenübernahme mit Ihrer Krankenkasse.

Quellen

Hinweis. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Verschiebung auf den 1. Juli 2030 steht im Kabinettsentwurf des GeDIG vom 15. Juli 2026 und ist noch nicht Gesetz; bis dahin gilt der bisherige gesetzliche Zeitplan. Der Text wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz aus den oben genannten Quellen zusammengefasst und redaktionell geprüft. Stand: September 2026.

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