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Inkontinenzhilfsmittel auf Rezept: So läuft die Versorgung
Das Wichtigste in Kürze
- Inkontinenzhilfsmittel sind Hilfsmittel nach § 33 SGB V — die Krankenkasse zahlt, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind
- Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel
- Bei Verbrauchsprodukten wie Vorlagen oder Kathetern sind es 10 Prozent, aber höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf — ab 1. Januar 2027 höchstens 15 Euro
- Sie dürfen den Versorger frei wählen — niemand darf Sie zu einem bestimmten Anbieter lenken
- Die Kasse muss binnen drei Wochen entscheiden, mit Gutachten binnen fünf
Eine Verordnung über Inkontinenzhilfsmittel wirft meist mehr Fragen auf, als sie beantwortet: Was zahlt die Kasse, was zahle ich, wo bekomme ich die Produkte, und wie lange dauert das? Dieser Beitrag geht die Strecke der Reihe nach durch — mit dem Gesetzestext, auf den es jeweils ankommt.
Worauf der Anspruch beruht
Die Grundlage steht in § 33 Absatz 1 des Fünften Sozialgesetzbuchs:
„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen …“
Für Inkontinenzhilfsmittel greift vor allem der letzte Punkt: Sie gleichen eine Funktionseinschränkung aus. Ausgeschlossen sind nur Dinge, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens gelten — deshalb zahlt die Kasse Vorlagen, aber keine gewöhnliche Unterwäsche.
Die Produkte müssen die Qualitätsanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses erfüllen. Jedes gelistete Produkt trägt eine zehnstellige Hilfsmittelnummer; Sie finden sie bei uns auf jeder Produktseite.
Was Sie selbst zahlen
Ab 18 Jahren fällt eine Zuzahlung an. Die allgemeine Regel steht in § 61 Satz 1 SGB V:
„Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels …“
Zum 1. Januar 2027 werden diese Beträge auf 7,50 bis 15 Euro angehoben. Auch der Deckel für Verbrauchsprodukte im nächsten Absatz steigt dann von 10 auf 15 Euro. Dass der Gesetzestext die 15 Euro schon seit dem 30. Juli 2026 nennt, ist ein redaktionelles Versehen; bis Jahresende wenden die Kassen weiter 10 Euro an — Einzelheiten in unserem Beitrag zur Zuzahlung ab 2027.
Für Verbrauchsprodukte — und darum handelt es sich bei Vorlagen, Pants, Kathetern oder Beinbeuteln — gilt eine eigene Deckelung in § 33 Absatz 8 Satz 3:
„Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf.“
Mehr als 10 Euro im Monat, ab 2027 mehr als 15 Euro, kostet Sie die Versorgung mit Verbrauchsprodukten also nicht — unabhängig davon, wie viele Packungen Sie benötigen. Der zitierte Wortlaut mit 15 Euro steht zwar seit Juli 2026 im Gesetz, gilt nach der Übergangsregelung des Ministeriums aber erst ab dem 1. Januar 2027.
Und wenn auch das zu viel ist
§ 62 SGB V setzt eine jährliche Obergrenze für alle Zuzahlungen zusammen: zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, ist es ein Prozent. Ist die Grenze erreicht, stellt die Kasse eine Bescheinigung aus, und für den Rest des Jahres entfallen die Zuzahlungen.
Diese Befreiung müssen Sie beantragen — sie kommt nicht von selbst. Sammeln Sie deshalb die Quittungen.
Sie wählen den Versorger, nicht die Kasse
Das ist der Punkt, der am häufigsten verkannt wird. § 33 Absatz 6 SGB V ist deutlich:
„Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen … weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen.“
Der letzte Satz des Absatzes stellt klar, dass dies auch für elektronische Verordnungen gilt. Wenn Ihnen jemand sagt, Sie müssten ein bestimmtes Sanitätshaus aufsuchen, ist das nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich nicht zulässig. Das Gesetz lässt nur zwei Ausnahmen: wenn eine andere gesetzliche Regelung es vorsieht oder wenn aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist. Und der Versorger muss Vertragspartner Ihrer Kasse sein.
Wie lange die Kasse Zeit hat
§ 13 Absatz 3a SGB V setzt Fristen:
„Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.“
Kann die Kasse die Frist nicht halten, muss sie das rechtzeitig und mit Begründung mitteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, sieht das Gesetz eine Folge vor: „Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“
Ob und wann diese sogenannte Genehmigungsfiktion im Einzelfall greift, ist Gegenstand von Rechtsprechung und hängt von den Umständen ab. Der Fristenlauf selbst ist aber unstrittig — und ein guter Grund, das Datum des Antragseingangs zu notieren.
Der Ablauf in vier Schritten
- Ärztliche Verordnung. Diagnose, Art des Hilfsmittels und die benötigte Menge werden festgelegt.
- Einreichen beim Versorger Ihrer Wahl. Der übernimmt in der Regel die Abstimmung mit der Kasse.
- Genehmigung durch die Krankenkasse. Fristen siehe oben.
- Lieferung und Abrechnung. Der Versorger rechnet direkt mit der Kasse ab; Sie zahlen nur die Zuzahlung.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zum Pflegepaket?
Ein grundlegend anderer Anspruch. Hilfsmittel nach § 33 SGB V zahlt die Krankenkasse, sie brauchen eine ärztliche Verordnung und es fällt eine Zuzahlung an. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 SGB XI zahlt die Pflegekasse, bis zu 42 Euro im Monat, ohne Verordnung und ohne Eigenanteil. Beides kann nebeneinander bestehen. Mehr dazu in unserem Beitrag zum Pflegepaket.
Muss ich Mehrkosten zahlen, wenn ich ein bestimmtes Produkt möchte?
Die Kasse schuldet eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung. Wünschen Sie darüber hinaus ein höherwertiges Produkt, tragen Sie die Mehrkosten selbst (§ 33 Absatz 1 Satz 9 SGB V). Darauf haben Sie einen Anspruch: Nach § 127 Absatz 5 SGB V muss der Versorger Sie vor der Versorgung beraten, welche Hilfsmittel für Ihre Situation geeignet und notwendig sind, diese Beratung schriftlich dokumentieren und Sie über Mehrkosten informieren, bevor Sie wählen. Lassen Sie sich also zeigen, welche Versorgung aufzahlungsfrei wäre.
Wie oft muss die Verordnung erneuert werden?
Das legt die Kasse im Genehmigungsbescheid fest und unterscheidet sich je nach Kasse und Hilfsmittel. Fragen Sie danach, wenn der Bescheid kommt.
Was, wenn die Kasse ablehnt?
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen (§ 84 Sozialgerichtsgesetz). Eine ärztliche Begründung, warum genau diese Versorgung erforderlich ist, hilft dabei mehr als die Wiederholung des Antrags.
Ihr nächster Schritt
Sie können Ihre Verordnung direkt bei uns einreichen — fotografieren oder einscannen genügt. Wir prüfen sie, klären die Kostenübernahme mit Ihrer Krankenkasse und liefern nach Hause. Als Vertragspartner rechnen wir direkt mit der Kasse ab.
Quellen
- § 33 SGB V — Hilfsmittel, Gesetzestext beim Bundesamt für Justiz
- § 61 SGB V — Zuzahlungen
- § 62 SGB V — Belastungsgrenze
- § 127 SGB V — Verträge, Beratungspflicht der Leistungserbringer, Bundesministerium der Justiz
- § 84 SGG — Widerspruchsfrist, Bundesministerium der Justiz
- § 13 SGB V — Kostenerstattung und Entscheidungsfristen
- Hilfsmittelverzeichnis, GKV-Spitzenverband
Hinweis. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Über Ihren Anspruch im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse. Der Text wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz aus den oben genannten Quellen zusammengefasst und redaktionell geprüft. Stand: September 2026.