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Zuzahlung ab 2027: Was sich ändert — und was nicht
Das Wichtigste in Kürze
- Ab dem 1. Januar 2027 steigt die Zuzahlung auf 7,50 bis 15 Euro je Mittel — bisher 5 bis 10 Euro
- Für Vorlagen, Stomabeutel und Katheter steigt der Monatsdeckel von 10 auf 15 Euro — ebenfalls zum 1. Januar 2027. Dass im Gesetzestext die 15 Euro schon seit dem 30. Juli 2026 stehen, ist ein redaktionelles Versehen; die Kassen wenden bis Jahresende weiter 10 Euro an
- Im Krankenhaus werden 15 statt 10 Euro je Tag fällig, für höchstens 28 Tage im Jahr
- Die Belastungsgrenze von 2 Prozent — bei chronisch Kranken 1 Prozent — bleibt bestehen
- Eine geplante jährliche Automatik hat es nicht ins Gesetz geschafft
„Zuzahlungen steigen um 50 Prozent" war im Sommer überall zu lesen. Für Menschen, die dauerhaft auf Inkontinenz-, Stoma- oder Kathetermaterial angewiesen sind, stimmt das — mit einer Besonderheit: Der Gesetzestext für ihre Hilfsmittel ist versehentlich schon im Juli in Kraft getreten, angewendet wird er aber erst ab dem 1. Januar 2027. Dieser Beitrag erklärt, was wann gilt und woher die Verwirrung kommt.
Um welches Gesetz es geht
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ändert die Zuzahlungen an zwei Stellen — und zu zwei verschiedenen Terminen:
- Artikel 1 Nummer 12a hebt den Deckel für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel von 10 auf 15 Euro. Diese Nummer fehlt in der Liste der Regelungen, die erst 2027 in Kraft treten, und gilt dem Wortlaut nach deshalb seit dem Tag nach der Verkündung, dem 30. Juli 2026 — ein Versehen, dazu unten mehr.
- Artikel 1 Nummer 23 ersetzt den allgemeinen § 61. Er tritt nach Artikel 8 Absatz 2 zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Der neue § 61 SGB V lautet im ersten Satz:
„Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 7,50 Euro und höchstens 15 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels…"
Bisher heißt es dort „mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro". Der Prozentsatz bleibt gleich, angehoben werden Unter- und Obergrenze.
Verbrauchshilfsmittel: ein Versehen im Gesetz
Für Hilfsmittel wirkt das Gesetz nicht überall gleich. Der Grund liegt im Aufbau von § 33 Absatz 8 SGB V:
- Satz 1 regelt gewöhnliche Hilfsmittel und verweist auf § 61 Satz 1. Steigt § 61 zum 1. Januar 2027, steigt die Zuzahlung dort mit.
- Satz 3 regelt zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel und enthält eine eigene Zahl. Genau diese Zahl hat der Bundestag geändert.
Der Änderungsbefehl ist kurz:
„In § 33 Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe ‚10 Euro' durch die Angabe ‚15 Euro' ersetzt."
Satz 3 lautet dem Gesetzestext nach seit dem 30. Juli 2026:
„Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf."
Diese Änderung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Sie wurde erst im Bundestag eingefügt — erkennbar an der Nummer „12a". Beim Einfügen wurde vergessen, sie in den Artikel zum Inkrafttreten aufzunehmen. Die Folge: Auf dem Papier gilt der 15-Euro-Deckel seit dem 30. Juli 2026, gewollt war der 1. Januar 2027 wie für alle anderen Zuzahlungen.
Das Bundesgesundheitsministerium hat das Ende Juli als redaktionelles Versehen bezeichnet und angekündigt, es „zeitnah in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren zu korrigieren". Bis dahin gilt eine Übergangsregelung, die der Deutsche Apothekerverband und die Fachpresse übereinstimmend wiedergeben:
„Bis zum 31. Dezember 2026 bleibt daher die bisherige Zuzahlungsregelung unverändert bestehen."
Der GKV-Spitzenverband hat zugesagt, die Krankenkassen per Rundschreiben entsprechend zu informieren. In der Praxis heißt das: Wer Inkontinenz- oder Stomamaterial bezieht, zahlt bis Jahresende höchstens 10 Euro im Monat, ab dem 1. Januar 2027 höchstens 15 Euro. Die Korrektur des Gesetzestextes selbst stand im September 2026 noch aus.
Was wann gilt
| Leistung | bis 31.12.2026 | ab 1.1.2027 |
|---|---|---|
|
Vorlagen, Pants, Stomabeutel, Katheter zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel |
10 %, höchstens 10 € im Monat Gesetzestext nennt seit 30.7.2026 schon 15 €; wird per Übergangsregelung nicht angewendet |
10 %, höchstens 15 € im Monat |
|
Dauerhafte Hilfsmittel etwa Bandagen, Gehhilfen, Absauggeräte |
10 %, 5 bis 10 € je Hilfsmittel | 10 %, 7,50 bis 15 € je Hilfsmittel |
| Arznei- und Verbandmittel | 10 %, 5 bis 10 € je Packung | 10 %, 7,50 bis 15 € je Packung |
| Krankenhaus | 10 € je Kalendertag, höchstens 28 Tage im Jahr | 15 € je Kalendertag, höchstens 28 Tage im Jahr |
| Heilmittel, häusliche Krankenpflege | 10 % + 10 € je Verordnung Krankenpflege: nur die ersten 28 Tage im Jahr |
10 % + 15 € je Verordnung Krankenpflege: nur die ersten 28 Tage im Jahr |
Wer monatlich Inkontinenzmaterial bezieht, zahlt ab Januar 2027 bis zu 5 Euro mehr im Monat als bisher. Sollte auf einer Abrechnung aus dem zweiten Halbjahr 2026 bereits ein 15-Euro-Deckel stehen, lohnt der Blick in die Übergangsregelung und ein Anruf bei der Krankenkasse.
Ein ehrlicher Zusatz zur Belastungsgrenze
§ 62 SGB V wird nicht geändert. Es bleibt dabei: Zuzahlungen müssen im Kalenderjahr höchstens 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt betragen, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung 1 Prozent. Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse für den Rest des Jahres eine Befreiung aus.
Zwei Dinge folgen daraus, und das zweite wird selten gesagt:
- Die Obergrenze für das Jahr bleibt unverändert — sie hängt am Einkommen, nicht an den Zuzahlungsbeträgen.
- Wer sie ohnehin ausschöpft, erreicht sie ab 2027 früher im Jahr, weil die einzelnen Beträge höher sind. Unterm Strich ändert sich für diese Gruppe wenig, im Jahresverlauf aber schon.
Belege sammeln lohnt sich also weiterhin. Zuzahlungen aller Familienmitglieder eines gemeinsamen Haushalts werden zusammengerechnet.
Was der Bundestag am Entwurf geändert hat
Regierungsentwurf und verkündetes Gesetz unterscheiden sich in beide Richtungen.
Gestrichen: Der Entwurf sah vor, die Zuzahlungen künftig jedes Jahr automatisch anzupassen — zum 1. Januar entsprechend der durchschnittlichen Veränderungsrate, bekanntgegeben im Bundesanzeiger. Diese Sätze stehen im Gesetz nicht mehr. Es bleibt bei der einmaligen Anhebung; eine weitere bräuchte ein neues Gesetz.
Eingefügt: Die Anhebung des Deckels für Verbrauchshilfsmittel auf 15 Euro — versehentlich mit sofortiger Wirkung statt zum 1. Januar 2027.
Was sonst noch teurer wird
Der Vollständigkeit halber, weil es viele betrifft: Beim Zahnersatz sinkt der befundbezogene Festzuschuss der Krankenkasse von 60 auf 50 Prozent der Regelversorgung. Das gilt ab dem 1. Januar 2027.
Häufige Fragen
Muss ich für meine Vorlagen ab 2027 mehr zahlen?
Ja, wenn Ihre Zuzahlung bisher am Monatsdeckel lag: Ab dem 1. Januar 2027 gilt 10 Prozent, höchstens 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf, bisher 10 Euro. Bis zum 31. Dezember 2026 bleibt es bei 10 Euro.
Mir wurden seit August schon 15 Euro berechnet. Ist das richtig?
Nach der Übergangsregelung des Ministeriums nicht. Bis Jahresende soll die bisherige Regelung gelten. Sprechen Sie Ihre Krankenkasse oder Ihren Versorger an und verweisen Sie auf das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands zur Umsetzung des Gesetzes.
Gilt das auch für Stomabeutel und Katheter?
Ja. Auch sie sind zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel und fallen unter dieselbe Deckelung.
Warum steht im Gesetz schon seit Juli 15 Euro?
Weil die Nummer 12a im Bundestag nachträglich eingefügt und dabei nicht in die Liste der Regelungen aufgenommen wurde, die erst zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Für sie gilt dem Wortlaut nach der Tag nach der Verkündung. Das Ministerium nennt das ein redaktionelles Versehen und will es per Gesetz korrigieren; bis dahin gilt die Übergangsregelung.
Ich bin von Zuzahlungen befreit. Ändert sich etwas?
An der Befreiung selbst nicht. Sie gilt weiter für das Kalenderjahr, für das sie ausgestellt wurde. Ab 18 Jahren fällt grundsätzlich eine Zuzahlung an; Kinder und Jugendliche unter 18 bleiben ausgenommen.
Was ist mit dem Pflegepaket?
Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 SGB XI sind eine Leistung der Pflegekasse und komplett zuzahlungsfrei. Sie werden von diesen Änderungen nicht berührt. Der Unterschied ist in unserem Beitrag zu Kranken- und Pflegekasse erklärt.
Steigen die Zuzahlungen jetzt jedes Jahr?
Nein. Die dafür vorgesehene Regelung ist im Gesetzgebungsverfahren gestrichen worden.
Muss ich etwas tun?
Nein. Ihre Verordnung, Ihre Versorgung und Ihr Anspruch bleiben unverändert. Wie die Versorgung abläuft, steht in unserem Beitrag zu Hilfsmitteln auf Rezept.
Ihr nächster Schritt
Wir rechnen die Zuzahlung direkt mit Ihrer Krankenkasse ab und weisen sie auf Ihrer Rechnung aus — eine Befreiung berücksichtigen wir automatisch, wenn sie uns vorliegt. Welche Produktart zu Ihnen passt, klärt unser Beitrag zu Vorlage, Pants oder Slip.
Quellen
- Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026, Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 228, ausgegeben am 29. Juli 2026 — Artikel 1 Nummer 12a und 23, Artikel 8
- BStabG: Höhere Zuzahlung zu früh in Kraft getreten, APOTHEKE ADHOC, 31. Juli 2026 — Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums zum redaktionellen Versehen und zur Übergangsregelung
- Hilfsmittel-Zuzahlungen: Übergangslösung wegen Fehler im Gesetz, Pharmazeutische Zeitung, 19. August 2026
- § 33 SGB V — Hilfsmittel, Bundesministerium der Justiz
- § 39 SGB V — Krankenhausbehandlung, Bundesministerium der Justiz
- § 62 SGB V — Belastungsgrenze, Bundesministerium der Justiz
Hinweis. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Gesetzestext; über Ihre persönliche Zuzahlung und eine mögliche Befreiung entscheidet Ihre Krankenkasse. Der Text wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz aus den oben genannten Quellen zusammengefasst und redaktionell geprüft. Stand: September 2026.