Pflegehilfsmittel zum Verbrauch auf einem Tisch: blaue Einmalhandschuhe, Händedesinfektion, Flächendesinfektion, gefaltete Bettschutzeinlagen, Einmalschürzen, Mundschutz und Fingerlinge

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Pflegepaket: 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel – was Ihnen zusteht

Das Wichtigste in Kürze

  • Bis zu 42 Euro im Monat, vollständig von der Pflegekasse getragen
  • Ab Pflegegrad 1, wenn die Pflege zu Hause stattfindet
  • Kein Eigenanteil, keine Zuzahlung, keine ärztliche Verordnung
  • Unabhängig vom Einkommen und vom Pflegegeld
  • Rechtsgrundlage: § 40 Absatz 2 SGB XI

Wer zu Hause gepflegt wird, hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Trotzdem wird dieser Anspruch häufig nicht genutzt. Dieser Beitrag erklärt, was ein Pflegepaket ist, wer es bekommt, worauf es rechtlich beruht und wie Sie es beantragen.

Was ist ein Pflegepaket?

„Pflegepaket“ ist kein Begriff aus dem Gesetz, sondern die übliche Bezeichnung für eine monatliche Lieferung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Gemeint sind Produkte, die bei der Pflege zu Hause aufgebraucht werden und regelmäßig nachgekauft werden müssen – Einmalhandschuhe etwa, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen.

Der Unterschied zu technischen Pflegehilfsmitteln wie einem Pflegebett oder einem Rollstuhl ist wesentlich: Verbrauchsprodukte werden nicht ausgeliehen und nicht zurückgegeben, sondern verbraucht. Deshalb gelten für sie eigene Regeln.

Wer hat Anspruch?

Anspruch hat, wer diese drei Voraussetzungen erfüllt:

  • anerkannter Pflegegrad – Pflegegrad 1 genügt bereits
  • Pflege zu Hause, also nicht in einer vollstationären Einrichtung
  • die Pflege wird von Angehörigen, Bekannten oder einem Pflegedienst übernommen

Pflegegrad 1 wird dabei oft übersehen. Viele Leistungen der Pflegeversicherung setzen einen höheren Pflegegrad voraus – die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gehören nicht dazu.

Die rechtliche Grundlage

Der Anspruch steht in § 40 des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI). Absatz 2 legt die Obergrenze fest:

„Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 42 Euro nicht übersteigen.“

Dieser Betrag gilt seit dem 1. Januar 2025; zuvor waren es 40 Euro.

Kein Eigenanteil. Für technische Pflegehilfsmittel sieht Absatz 3 eine Zuzahlung von zehn Prozent vor, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Von dieser Zuzahlung sind die Verbrauchsprodukte ausdrücklich ausgenommen – der Gesetzestext nimmt „die Pflegehilfsmittel nach Absatz 2“ davon aus. Bis zur Grenze von 42 Euro zahlen Sie also nichts dazu.

Der Betrag gilt monatlich. Er sammelt sich nicht an: Ein Monat, in dem nichts geliefert wurde, lässt sich später in der Regel nicht nachholen. Wie Ihre Pflegekasse das im Einzelfall handhabt, fragen Sie dort am besten direkt nach.

Ausblick: Ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026 sieht vor, diesen eigenständigen Anspruch zum 1. Januar 2027 zu streichen und die Mittel in neue Pflegebudgets zu überführen. Das ist noch kein Gesetz. Bis dahin gilt die 42-Euro-Regel unverändert — Einzelheiten in unserem Beitrag zum Zukunftspakt Pflege.

Was ist enthalten?

Welche Produktarten erstattungsfähig sind, legt die Produktgruppe 54 des Hilfsmittelverzeichnisses fest — zuletzt fortgeschrieben im März 2025. Sie umfasst:

  • Einmalhandschuhe
  • Fingerlinge
  • Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
  • saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
  • Schutzschürzen
  • Schutzservietten zum einmaligen Gebrauch
  • medizinische Gesichtsmasken (Mundschutz) und FFP2-Masken

Wie sich die 42 Euro auf diese Produkte verteilen, entscheiden Sie – je nachdem, was in Ihrer Situation tatsächlich gebraucht wird. Wer viel mit Inkontinenz zu tun hat, braucht andere Mengen als jemand, der vor allem beim Waschen und Anziehen unterstützt.

Wichtig: Vorlagen, Pants und Slips gehören nicht hierher. Sie sind Hilfsmittel der Krankenkasse und laufen über eine ärztliche Verordnung — siehe Hilfsmittel auf Rezept.

Wie kommen Sie an Ihr Pflegepaket?

Nötig ist ein Antrag bei der Pflegekasse. Den können Sie selbst stellen – oder von einem Versorger übernehmen lassen, der auf diese Abwicklung eingerichtet ist. In dem Fall läuft es üblicherweise so:

  1. Sie geben an, welche Produkte Sie brauchen.
  2. Der Versorger stellt den Antrag bei Ihrer Pflegekasse.
  3. Nach der Genehmigung wird monatlich geliefert.
  4. Die Abrechnung läuft direkt zwischen Versorger und Pflegekasse – ohne Vorkasse und ohne Rechnung an Sie.

Sie müssen also weder in Vorleistung gehen noch Belege einreichen.

Häufige Fragen

Brauche ich eine ärztliche Verordnung?

Nein. Anders als bei vielen Hilfsmitteln der Krankenkasse ist für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch keine ärztliche Verordnung erforderlich. Maßgeblich ist der anerkannte Pflegegrad. Warum die beiden Kassen so unterschiedlich vorgehen, erklärt unser Beitrag zu Kranken- und Pflegekasse.

Zählt das Pflegegeld dagegen?

Nein. Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind eine eigene Leistung. Pflegegeld, Pflegesachleistungen und der Entlastungsbetrag bleiben davon unberührt.

Was passiert, wenn ich weniger als 42 Euro brauche?

Dann wird auch nur der tatsächliche Betrag abgerechnet. Die Differenz wird nicht ausgezahlt und lässt sich nicht auf den Folgemonat übertragen.

Kann ich den Versorger wechseln?

Ja. Sie sind an keinen Anbieter gebunden und können jederzeit wechseln.

Ihr nächster Schritt

Wenn Sie wissen möchten, welches Paket zu Ihrer Situation passt: Wir stellen es mit Ihnen zusammen, übernehmen den Antrag bei Ihrer Pflegekasse und liefern monatlich. Die Pakete enthalten Markenprodukte namhafter Hersteller. Sie müssen sich vorher auf nichts festlegen.

Quellen

Hinweis. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Über Ihren Anspruch im Einzelfall entscheidet Ihre Pflegekasse. Der Text wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz aus den oben genannten Quellen zusammengefasst und redaktionell geprüft. Stand: September 2026.

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