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Pflegefachpersonen dürfen jetzt selbst verordnen

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 1. Januar 2026 dürfen qualifizierte Pflegefachpersonen bestimmte Hilfsmittel selbst verordnen
  • Grundlage sind § 15a und § 33 Absatz 5a SGB V
  • Es geht um Folgeverordnungen — eine erstmalige ärztliche Verordnung bleibt Voraussetzung
  • Verordnet werden dürfen nur Hilfsmittel, die in einem vereinbarten Katalog stehen
  • Krankenkassen können unter bestimmten Umständen weiterhin eine Verordnung verlangen

Zum Jahreswechsel hat sich etwas verändert, das in der Praxis noch kaum angekommen ist: Pflegefachpersonen dürfen Hilfsmittel verordnen. Was das konkret bedeutet — und wo die Grenzen liegen — steht im Gesetz präziser, als die meisten Zusammenfassungen vermuten lassen.

Was sich geändert hat

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Es hat unter anderem § 15a ins Fünfte Sozialgesetzbuch eingefügt. Absatz 1 nennt drei Leistungsbereiche, die qualifizierte Pflegefachpersonen eigenverantwortlich erbringen dürfen. Für Hilfsmittel ist Nummer 2 entscheidend:

„… nach einer erstmaligen ärztlichen Verordnung die Verordnung der in dem nach § 73d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten Katalog genannten Leistungen der häuslichen Krankenpflege, einschließlich der Verordnung der in diesem Katalog als für diese Leistungen benötigt genannten Hilfsmittel nach § 33 …“

Dazu passt die Änderung in § 33 Absatz 5a:

„Einer vertragsärztlichen Verordnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn eine Pflegefachperson die Leistung nach § 15a Absatz 1 Nummer 2 verordnet hat.“

Drei Einschränkungen, die im Gesetz stehen

Der Wortlaut ist enger, als es zunächst klingt. Wer die Neuerung nutzen will, sollte die Grenzen kennen.

Es geht um Folgeverordnungen

„Nach einer erstmaligen ärztlichen Verordnung“ heißt: Der erste Schritt bleibt ärztlich. Erst danach darf die Pflegefachperson weiterverordnen. Wer zum ersten Mal Inkontinenzhilfen oder Kathetermaterial braucht, geht weiterhin zur Ärztin oder zum Arzt.

Nur was im Katalog steht

Verordnungsfähig sind nur die Hilfsmittel, die in einem nach § 73d zu vereinbarenden Katalog genannt sind — und dort auch nur, soweit sie für die aufgeführten Leistungen der häuslichen Krankenpflege benötigt werden. Dieser Katalog wird zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt. Solange er nicht vorliegt, gilt nach § 15a Absatz 1 Nummer 3 eine Übergangsregelung über die Anlage 1 eines Rahmenvertrags.

Die Kasse kann weiterhin eine Verordnung verlangen

§ 33 Absatz 5a lässt den Krankenkassen eine Tür offen: Sie können eine vertragsärztliche Verordnung oder eine Verordnung einer Pflegefachperson als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der Versorgung verzichtet haben. In der Praxis kann sich das also je nach Kasse unterscheiden.

Wer darf verordnen?

Nicht jede Pflegekraft. § 15a Absatz 1 verlangt „die erforderlichen fachlichen Kompetenzen“, erworben auf einem von drei Wegen:

  • aufgrund der vorgeschriebenen beruflichen oder hochschulischen Ausbildung
  • aufgrund einer staatlich anerkannten, bundesweit einheitlichen Weiterbildung
  • aufgrund entsprechender Berufserfahrung, nachgewiesen durch eine staatliche Kompetenzfeststellung der Länder

Pflegefachpersonen im Sinne des Gesetzes sind laut Absatz 3 Personen mit einer Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz.

Was das im Alltag ändern kann

Für Pflegedienste und Einrichtungen liegt der Gewinn auf der Hand: Läuft eine Versorgung, muss für die Verlängerung kein Arzttermin mehr organisiert werden. Das spart Wege und verkürzt Lücken in der Versorgung — gerade bei Verbrauchsmaterial, das regelmäßig nachbestellt wird.

Für Betroffene und Angehörige heißt es vor allem: Fragen Sie im Pflegedienst nach. Ob die Möglichkeit dort schon genutzt wird, hängt von der Qualifikation der Pflegefachpersonen und den vertraglichen Grundlagen ab.

Wo es noch hakt

Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) wertet das Gesetz als wichtigen Schritt, der aber „in einigen Punkten hinter den Erwartungen der professionellen Pflege“ zurückbleibe. Vor allem ist die praktische Ausgestaltung offen: Der Katalog, der festlegt, welche Verordnungen Pflegefachpersonen ausstellen dürfen, muss erst noch vereinbart werden; welche Qualifikationsnachweise gelten und wie die zusätzlichen Aufgaben vergütet werden, ist ebenfalls nicht abschließend geregelt.

Das ist kein Grund, die Änderung kleinzureden — aber ein Grund, im Einzelfall nachzufragen statt zu unterstellen, es funktioniere überall schon.

Häufige Fragen

Gilt das auch für Pflegehilfsmittel der Pflegekasse?

Die hier beschriebene Regelung betrifft Hilfsmittel nach § 33 SGB V, also die Krankenkasse. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 SGB XI war ohnehin nie eine ärztliche Verordnung nötig — dort genügt der Pflegegrad. Den Unterschied erklärt unser Beitrag zu Kranken- und Pflegekasse.

Brauche ich als Betroffener jetzt keinen Arzt mehr?

Doch, für die Erstverordnung. Und immer dann, wenn eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist — so steht es in § 33 Absatz 5a Satz 1.

Muss mein Pflegedienst das anbieten?

Nein. Das Gesetz eröffnet eine Möglichkeit, es verpflichtet niemanden. Ob ein Dienst sie nutzt, hängt von der Qualifikation seiner Fachkräfte ab.

Ändert sich etwas an der Zuzahlung?

Nein. Wer verordnet, ändert nichts an der Zuzahlung — es bleibt bei zehn Prozent, bei Verbrauchsprodukten höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf, ab 2027 höchstens 15 Euro. Einzelheiten in unserem Beitrag zu Hilfsmitteln auf Rezept.

Ihr nächster Schritt

Ob die Verordnung von einer Ärztin oder einer Pflegefachperson kommt, ändert für uns nichts: Reichen Sie sie ein, wir klären die Kostenübernahme mit Ihrer Krankenkasse und liefern nach Hause.

Quellen

Hinweis. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Die praktische Umsetzung hängt von Katalogen, Qualifikationsnachweisen und den Regelungen der jeweiligen Krankenkasse ab und war bei Redaktionsschluss noch nicht abschließend geklärt. Der Text wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz aus den oben genannten Quellen zusammengefasst und redaktionell geprüft. Stand: September 2026.

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