Zwei gefaltete weiße Inkontinenzvorlagen nebeneinander auf einem hellen Holztisch am Fenster, dahinter ein weißer Karton ohne Aufdruck, links eine Lesebrille, rechts ein Glas Wasser

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Aufzahlung bei Hilfsmitteln: Was Sie zahlen müssen — und was nicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Krankenkasse schuldet eine Versorgung, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist — und dafür zahlen Sie außer der Zuzahlung nichts
  • Mehrkosten fallen nur an, wenn Sie selbst etwas wählen, das über das Notwendige hinausgeht
  • Der Versorger muss Sie vor der Versorgung beraten, schriftlich dokumentieren und Ihre Unterschrift einholen
  • 78 % aller Hilfsmittelversorgungen laufen ohne Mehrkosten — bei Inkontinenzhilfen sind es nur 70 %
  • Eine Mengenbegrenzung aus Kostengründen ist keine zulässige Begründung für eine Aufzahlung

„Das Kassenprodukt reicht bei Ihnen nicht, da müssten Sie etwas dazuzahlen." Wer diesen Satz hört, weiß selten, ob er stimmt. Dieser Beitrag erklärt, was die Kasse schuldet, wann eine Aufzahlung rechtens ist — und woran Sie erkennen, wenn sie es nicht ist.

Was die Kasse schuldet

Der Maßstab steht in § 12 Absatz 1 SGB V, dem Wirtschaftlichkeitsgebot:

„Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten."

Das ist eine Grenze nach oben — aber ebenso eine Mindestgarantie: Ausreichend und zweckmäßig muss die Versorgung sein. Ein Produkt, das ausläuft oder die Haut schädigt, ist nicht zweckmäßig; eine Menge, die nicht reicht, ist nicht ausreichend. Beides steht Ihnen ohne Aufzahlung zu.

Was mindestens erfüllt sein muss, legt das Hilfsmittelverzeichnis fest. § 33 Absatz 1 Satz 2 SGB V verlangt, dass Hilfsmittel „mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen". Ein gelistetes Produkt mit Hilfsmittelnummer ist also per Definition keine Billigware, sondern die geprüfte Regelversorgung.

Wann Mehrkosten anfallen dürfen

§ 33 Absatz 1 Satz 9 SGB V:

„Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen."

Drei Wörter tragen den Satz: „Wählen Versicherte". Mehrkosten setzen eine Wahl voraus — Ihre. Sie sind legitim, wenn Sie bewusst ein Produkt mit Eigenschaften möchten, die medizinisch nicht nötig sind: eine besonders dünne Vorlage für den Sport, ein bestimmtes Design, eine Marke aus Gewohnheit. Das ist in Ordnung, und Sie dürfen das.

Nicht in Ordnung ist es, wenn die Aufzahlung zur Bedingung wird — weil angeblich nichts anderes da sei, weil die Kassenmenge „halt nicht reicht" oder weil das aufzahlungsfreie Produkt gar nicht angeboten wird.

Ihr Recht auf Beratung — schriftlich

Seit 2017 steht das ausdrücklich im Gesetz. § 127 Absatz 5 SGB V verpflichtet den Versorger:

„Die Leistungserbringer haben die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 5 für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall geeignet und notwendig sind. Die Leistungserbringer haben die Beratung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen."

Und weiter: Im Fall von Mehrkosten sind Sie „vor der Wahl der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren".

Daraus folgen drei Dinge, die Sie verlangen können:

  1. Eine Beratung vor der Versorgung — nicht eine Rechnung danach.
  2. Eine Dokumentation mit Ihrer Unterschrift. Fehlt sie, hat der Versorger seine Pflicht nicht erfüllt.
  3. Die Nennung der aufzahlungsfreien Alternative. Denn beraten werden soll, was „geeignet und notwendig" ist — das ist per Definition die Versorgung, die die Kasse trägt.

Die Zahlen

Der GKV-Spitzenverband muss jährlich berichten, wie viele Versorgungen mit Mehrkosten verbunden sind (§ 302 Absatz 5 SGB V). Der siebte Bericht für das Jahr 2024 zeigt:

  • 31,75 Millionen Hilfsmittelversorgungen, davon 78 Prozent ohne Mehrkosten
  • wo Mehrkosten anfielen, im Durchschnitt 148,70 Euro
  • bei Inkontinenzhilfen (Produktgruppe 15): 2,63 Millionen Versorgungen, davon 29,46 Prozent mit Mehrkosten, durchschnittlich 126,93 Euro je Mehrkostenfall

Inkontinenzhilfen gehören damit zu den Produktgruppen, die der Bericht ausdrücklich als auffällig nennt: Fast jede dritte Versorgung ist mit einer Aufzahlung verbunden — deutlich mehr als im Durchschnitt aller Hilfsmittel. Ob das in jedem Fall eine freie Wahl war, sagt der Bericht nicht. Die Zahl ist aber Grund genug, bei der eigenen Versorgung genau hinzusehen.

Was keine zulässige Begründung ist

Die Fachleitlinie zum intermittierenden Katheterismus formuliert es für ihren Bereich unmissverständlich — und der Gedanke gilt für Verbrauchshilfsmittel allgemein:

„Eine Limitierung des Kathetermaterials, der Katheterisierungsfrequenz oder der Flüssigkeitszufuhr aus ökonomischen Gründen soll nicht erfolgen, da die Konsequenzen medizinisch nachteilhaft (gesundheitsschädlich) sein können."

Wer also mehr Vorlagen oder Katheter braucht, als eine Pauschale vorsieht, braucht eine angepasste Verordnung — keine Aufzahlung. Die Menge ist eine medizinische Frage, die zwischen Arzt, Kasse und Versorger geklärt wird. Sie ist nichts, was Sie privat ausgleichen müssten.

Woran Sie eine problematische Aufzahlung erkennen

  • Es wird keine aufzahlungsfreie Variante genannt. Eine muss es geben — die Kasse ist zur Versorgung verpflichtet.
  • Die Aufzahlung wird mit der Menge begründet. „Die Kasse zahlt nur 60 Stück, den Rest zahlen Sie" — das ist ein Verordnungsproblem, kein Grund für Mehrkosten.
  • Sie zahlen pauschal jeden Monat, ohne dass klar ist, welches Produktmerkmal Sie sich damit leisten.
  • Sie haben nichts unterschrieben. Ohne dokumentierte Beratung fehlt die gesetzliche Grundlage.
  • Das Kassenprodukt wird abgewertet, statt erklärt. Es erfüllt die Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses — sonst wäre es nicht gelistet.

Was Sie tun können

  1. Nach der aufzahlungsfreien Versorgung fragen — ausdrücklich und schriftlich. Der Versorger muss sie nennen.
  2. Die Kasse fragen. Nach § 127 Absatz 6 SGB V muss sie Sie über ihre Vertragspartner und die wesentlichen Vertragsinhalte informieren — also auch darüber, welche Versorgung ohne Aufzahlung vereinbart ist.
  3. Den Versorger wechseln. § 33 Absatz 6 SGB V gibt Ihnen die freie Wahl unter allen Vertragspartnern Ihrer Kasse. Niemand darf Sie an einen bestimmten binden.
  4. Bei zu geringer Menge: ärztliche Begründung und Antrag auf angepasste Verordnung — siehe unseren Beitrag zu Hilfsmitteln auf Rezept.

Häufige Fragen

Ist eine Aufzahlung grundsätzlich unseriös?

Nein. Wenn Sie ein Produkt mit Eigenschaften wünschen, die über das Notwendige hinausgehen, ist die Aufzahlung genau das, was das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist, dass es Ihre Wahl war — und dass Ihnen die Alternative genannt wurde.

Ist die Zuzahlung dasselbe wie eine Aufzahlung?

Nein. Die Zuzahlung ist gesetzlich festgelegt und fällt bei jeder Versorgung an — bei Verbrauchsprodukten höchstens 10 Euro im Monat, ab 2027 höchstens 15 Euro. Die Aufzahlung (Mehrkosten) entsteht nur, wenn Sie etwas Höherwertiges wählen. Einzelheiten zur Zuzahlung in unserem Beitrag zur Zuzahlung ab 2027.

Kann die Kasse mir ein bestimmtes Produkt vorschreiben?

Sie schuldet eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung, nicht ein bestimmtes Fabrikat. Welche Produkte ohne Aufzahlung verfügbar sind, ergibt sich aus den Verträgen der Kasse mit den Versorgern — deshalb lohnt der Blick auf mehr als einen Anbieter.

Was, wenn das aufzahlungsfreie Produkt wirklich nicht passt?

Dann ist es für Sie nicht „zweckmäßig" — und die Kasse schuldet ein anderes. Lassen Sie sich das ärztlich bestätigen und legen Sie es der Kasse vor. Das ist ein Anspruch, keine Kulanz.

Ihr nächster Schritt

Wir nennen Ihnen vor jeder Versorgung, welche Variante ohne Aufzahlung möglich ist, und dokumentieren die Beratung so, wie § 127 Absatz 5 es verlangt. Wenn Sie mehr wollen als das Notwendige, sagen wir Ihnen vorher, was es kostet — und wenn nicht, kostet es Sie nur die gesetzliche Zuzahlung.

Quellen

Hinweis. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Welche Versorgung im Einzelfall ausreichend und zweckmäßig ist, richtet sich nach der ärztlichen Verordnung und den Verträgen Ihrer Krankenkasse. Der Text wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz aus den oben genannten Quellen zusammengefasst und redaktionell geprüft. Stand: September 2026.

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